Artikel 53
Verlängerung
Eine Unionsmarke kann auf Antrag des Inhabers der Unionsmarke verlängert werden, sofern die Gebühren entrichtet wurden. Das Amt unterrichtet den Anmelder mindestens sechs Monate vor dem Ablauf der Eintragung. Der Antrag auf Verlängerung ist innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzfrist einzureichen. Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzfrist eingereicht und gezahlt werden. Es ist dann eine Zuschlagsgebühr zu entrichten. Die Verlängerung wird am Tag nach dem Ablauf der Schutzfrist wirksam.
Verordnung
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